Abstract: |
Die Arbeit analysiert die datenschutzrechtliche Einwilligung anhand einer Parallelbetrachtung zu Formen der Einwilligung im Sachenrecht, im Urheberrecht und insbesondere im Recht der besonderen Persönlichkeitsrechte. Dabei wird die These vertreten, dass die seit langem anerkannten Rechte an einzelnen Persönlichkeitsttributen, wie das Recht am eigenen Bild, das Recht am Namen und das Recht am gesprochenen und geschriebenen Wort, dem Datenschutzrecht wesensverwandt sind. Auch hier handelt es sich um "personenbezogene Daten" im Sinne des Datenschutzrechts. Auch hier geht es im Kern um die Sicherung der informationellen Selbstbestimmung des Einzelnen. Deshalb können die in Rechtsprechung und Lehre zu den besonderen Persönlichkeitsrechten gewonnenen Erkenntnisse auch für eine dogmatische Analyse der datenschutzrechtlichen Einwilligung fruchtbar gemacht werden. Auf diese Weise gelangt die Arbeit zu einem liberalen und marktgängigen Begriff der Einwilligung, der im Gegensatz zur bisher vorherrschenden Meinung steht. Anhand von Praxisbeispielen wird dargestellt, dass die datenschutzrechtliche Einwilligung verschiedene Stufen der rechtlichen Bindung umfassen kann. Die unterste Stufe wird von der einseitigen und damit jederzeit widerruflichen "einfachen Einwilligung" gebildet. Eine deutlich stärkere rechtliche Bindung verursacht der schuldrechtliche Gestattungsvertrag, der nicht mehr frei widerruflich ist, sondern für den der Grundsatz "pacta sunt servanda" Geltung beansprucht. Für möglich gehalten wird aber auch eine dinglich wirkende Gestattung, eine sog. konstitutive Rechtsübertragung, die dem Erwerber eine eigene, abgeleitete Verwertungs- und Abwehrbefugnis einräumt. Diese Sichtweise ermöglicht dem Verfasser, die Problematik der Dispositionsvoraussetzungen, wie Einwilligungsfähigkeit, Aufklärungspflichten und Willensmängel sowie der Dispositionsbeendigung mit dem überkommenen, nur leicht angepassten Instrumentarium des Vertragsrechts zu lösen. |