Der Aufsichtsrat in der Unternehmenskrise
Der Aufsichtsrat in der Unternehmenskrise
Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Diese programmatische Vorgabe des § 95 Abs. 1 AktG bildet die Grundlage der aktienrechtlichen Aufsichtsratstätigkeit und steckt zugleich deren Grenzen ab: Die Gesellschaft zu leiten, ist nicht Aufgabe des Aufsichtsrats, ihm wird allein ein Kontrollauftrag erteilt. Zu konkretisieren ist dieser zunächst anhand der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 95 ff. AktG, daneben beeinflussen aber auch die Unternehmensgröße, die Branchenzugehörigkeit, die Zusammensetzung des Aufsichtsgremiums sowie schließlich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens die zu leistende Intensität der Überwachung. In der Krise wie auch bereits bei einer sich abzeichnenden Ergebnisverschlechterung hat der Aufsichtsrat seine Einflussnahme auf das Unternehmen zu verstärken.

