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CyLaw-Report XXXIII: Strafbarkeit von „Abo-Fallen“-Betreibern am Beispiel der „kostenpflichtigen“ Vermittlung des Zugriffs auf eigentlich kostenlose Software (Freeware)? : Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 05.03.2009 - Az.: 5/27 Kls 3330 Js 212484/07 KLs - 12/08; Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 04.08.2008 –Az.: 93 C 619/08 und Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2003, Az.: I ZR 259/00 (2/2010) [2. Version]

Schmid, Viola ; Ilie, Stefan (2010)
CyLaw-Report XXXIII: Strafbarkeit von „Abo-Fallen“-Betreibern am Beispiel der „kostenpflichtigen“ Vermittlung des Zugriffs auf eigentlich kostenlose Software (Freeware)? : Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 05.03.2009 - Az.: 5/27 Kls 3330 Js 212484/07 KLs - 12/08; Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 04.08.2008 –Az.: 93 C 619/08 und Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2003, Az.: I ZR 259/00 (2/2010) [2. Version].
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Item Type: Report
Type of entry: Primary publication
Title: CyLaw-Report XXXIII: Strafbarkeit von „Abo-Fallen“-Betreibern am Beispiel der „kostenpflichtigen“ Vermittlung des Zugriffs auf eigentlich kostenlose Software (Freeware)? : Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 05.03.2009 - Az.: 5/27 Kls 3330 Js 212484/07 KLs - 12/08; Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 04.08.2008 –Az.: 93 C 619/08 und Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2003, Az.: I ZR 259/00 (2/2010) [2. Version]
Language: German
Date: 9 June 2010
Place of Publication: Darmstadt
Publisher: TU Darmstadt
Series: CyLaw-Report
Series Volume: 33
Abstract:

Dieser CyLaw-Report beschäftigt sich mit der (fehlendenumstrittenen) Strafbarkeit von Internetseitenbetreibern, die „kostenpflichtig“ den Zugriff auf Freeware (kostenlos downloadbare Software) vermitteln. Typisch ist, dass die Anbieter dieser Vermitt-lungsdienste ein Entgelt unter der Begründung eines „Abonnements“ verlangen. Weil die Software auf den Seiten der Hersteller kostenlos downloadbar, mit der Verlinkung der Internetseitenbetreiber aber „kostenpflichtig“ wird, hat sich der Begriff „Abofallenbetreiber“ eingebürgert. Das „Pech“ des in die Abofalle Tappenden ist also, dass er die Herstellerseite nicht als Erstes gefunden und aufgesucht hat. Typisch ist, dass – wer auf die Seiten der „Abofallenbetreiber“ gelangt – sich vor dem Download der Software registrieren muss. Die Verbraucher, die sich registriert haben und dann mittels Verlinkung den eigentlich beim Hersteller/Anbieter kostenlosen Download in Anspruch nehmen, werden mit Rechnungen und (rechtsanwaltlichen) Mahnungen überzogen. Darauf hinzuweisen ist, dass die Seite der „Abofallenbetreiber“ bisweilen nur versteckt einen Hinweis enthält, dass es sich um eine „kostenpflichtige“ Vermitt-lung (Abonnement) einer Downloadoption handelt. Nach Ansicht des „Abofallenbetreibers“ besteht seine Leistung in der Vermittlung des Kontakts zur Sei-te des Herstellers – und unterstützt wird diese Auffassung durch Google-Adword-Links4: Gerade über Google Adwords werden Verbraucher auf solche „Abofallenhomepages“ geleitet. Nach Ansicht von Herstellern/Anbietern von kosten-loser Software handelt es sich bei der „Vermittlungsleistung“ der „Abofallenbetreiber“ um wettbewerbswidrige Ausnutzungen ihrer Marktchancen sowie strafbare (wirt-schaftliche) „Verwertung“ ihrer Software...(weiter s. pdf)

URN: urn:nbn:de:tuda-tuprints-22019
Additional Information:

CyLaw-Report ; 33

Classification DDC: 300 Social sciences > 340 Law
Divisions: 01 Department of Law and Economics > Juristische Fachgebiete
Date Deposited: 09 Jun 2010 10:29
Last Modified: 08 Jul 2020 23:45
URI: https://tuprints.ulb.tu-darmstadt.de/id/eprint/2201
PPN: 385160798
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